Bezugsumwandlung im Zusammenhang mit Jobrädern
Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 504/2022, kundgemacht am 30.12.2022) wird die Bezugsumwandlung bei emissionsfreien Fahrzeugen nun ausdrücklich aus abgabenrechtlicher Sicht geregelt. In der Praxis sind Bezugsumwandlungen vor allem bei Fahrrädern und Elektrofahrrädern (E-Bikes) beliebt („Jobräder“), die Regeln gelten aber in gleicher Weise auch für Elektroautos.
Grundsätze der neuen Sachbezugswerteverordnung:
Die Sachbezugswerteverordnung enthält im § 4 Abs. 1 Z. 3 (für CO2-freie Kraftfahrzeuge, z.B. E-Autos) und im § 4b (für Fahrräder und CO2-freie Krafträder, z.B. E-Bikes) übereinstimmend folgende Regelung:
==> | „Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger [Fahrräder, Krafträder, Kraftfahrzeuge] im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.“ |
Daraus sind nach Ansicht der Behörden die folgenden für die Praxis wichtigen Grundsätze abzuleiten:
- Die Zurverfügungstellung von emissionsfreien Fahrzeugen gegen eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers führt nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt), wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Bruttobezüge reduziert werden. Ein bloßer Nettoabzug reicht nicht.
- Durch die Vereinbarung einer Reduktion des Bruttoentgelts darf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten werden.
- Ob die Vereinbarung befristet oder unbefristet erfolgt, spielt hingegen keine Rolle.
- Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) akzeptiert – als Reaktion auf die neue Sachbezugswerteverordnung – neuerdings die Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung (und daran anknüpfend in der betrieblichen Vorsorge) unter der Voraussetzung, dass die Vereinbarung der Bruttoreduktion auch auf „Folgeansprüche“ durchschlägt (z.B. Sonderzahlungen, Basis für Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen etc.). Die Finanzverwaltung verlangt diese Folgewirkungen (für die Befreiung von Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt) nicht.
Kritische Anmerkung: Die von der ÖGK geforderte „allseits wirkende“ Bruttoreduktion („ohne Wenn und Aber“ für alle Folgeansprüche) ist für den Arbeitnehmer unattraktiv, da ihm zahlreiche finanzielle Nachteile entstehen (z.B. reduzierte Sonderzahlungen, niedrigere Überstundenbasis etc.). Daher erscheint fraglich, ob diese Variante in der Praxis großen Zuspruch erhalten wird.
Im Sinne einer fairen und für alle Beteiligten sinnvollen Lösung erscheint es sachgerechter, mit dem Arbeitnehmer die Berechnung sämtlicher Folgeanspräche auf Basis des ungekürzten Bruttogehalts zu vereinbaren. Der damit verbundene Verzicht auf die Ersparnis bei den SV-Beiträgen (und BV-Beiträgen) erscheint demgegenüber „verkraftbar“. Aus diesem Grund ist eher zu erwarten, dass die „Bruttoreduktion mit ungekürzter Gewährung von Folgeansprüchen“ die in der Praxis gängigste Variante sein wird.
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Formulierungsbeispiel (die dem Arbeitnehmer per Bezugsumwandlung angelastete Leasingrate wird in diesem Beispiel mit € 100,00 angenommen): „Es wird vereinbart, dass sich für die Zeit der Zurverfügungstellung des E-Fahrzeugs das Bruttogehalt von derzeit € 3.000,00 auf € 2.900,00 reduziert. Alle vom Gehalt abgeleiteten arbeitsrechtlichen Ansprüche (insbesondere Sonderzahlungen, Überstunden, kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen etc.) werden allerdings weiterhin auf Basis des jeweils ungekürzten Gehalts berechnet.“ |
Wie erwähnt, ist eine solche Zusatzklausel (Zusicherung bezüglich abgeleiteter Folgeansprüche) für die Anerkennung der Bezugsumwandlung (Reduktion der Bemessungsgrundlagen) in der Lohnsteuer und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) unschädlich. Im Bereich der Sozialversicherung (und in der betrieblichen Vorsorge) führt eine solche Klausel hingegen zur Beibehaltung der vollen Pflichtigkeit.
Ab wann gelten die neuen Grundsätze?
Die dargestellten Grundsätze gelten jedenfalls ab 31.12.2022 (Tag nach der Kundmachung der Änderung zur Sachbezugswerteverordnung im BGBl.) für neue Jobrad- und E-Auto-Überlassungen. Sie sind aber ab diesem Zeitpunkt wohl auch für laufende Fälle anzuwenden, weshalb im Einzelfall zur rechtlichen Absicherung eine Anpassung der bestehenden Vereinbarungen empfehlenswert sein kann (z.B. besonders dann, wenn bisher lediglich Nettoabzüge ohne Bruttokürzungen erfolgten).
Bezüglich vergangener Zeiträume laufen derzeit noch Abklärungsgespräche (zwischen Interessensvertretungen und Behörden), ob und inwieweit bei Lohnabgabenprüfungen das Risiko von Abgabennachforderungen für die Jahre vor 2023 besteht. Manche Lohnabgabenprüfer vertreten die Ansicht, dass die geänderte Sachbezugswerteverordnung als bloße „Klarstellung“ der Rechtslage zu deuten sei und dass daher die Nichtanerkennung bloßer Nettoabzüge auch für die Vergangenheit anzuwenden sei. Es bleibt zu hoffen, dass es diesbezüglich zu einer „friedensstiftenden“ und praktisch sinnvollen Verhandlungslösung kommen wird.
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