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Gesetzliche Änderungen Januar 2023

Aktuelle gesetzliche Regelungen: Januar 2023

Stand Januar 2023

Als besonderen Service stellen wir in unserem Blog immer wieder eine Übersicht an aktuellen gesetzlichen Regelungen zusammen: monatlich, kompakt und übersichtlich zusammengefasst. Lesen hier den Stand Januar 2023:

Themenübersicht:

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    Änderungen bei der Altersteilzeit

    Seitens der Politik wurde eine schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit angekündigt: Beginnend mit 01.01.2024 soll das frühestmögliche Zugangsalter für Blockaltersteilzeiten voraussichtlich jährlich um jeweils sechs Monate angehoben werden. Die kontinuierliche Altersteilzeit soll hingegen nicht abgeschafft werden und wird daher langfristig erhalten bleiben.

    Weiters sind kleinere Anpassungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs ab 01.01.2024 geplant. Über Details wird derzeit verhandelt. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

    Für das Kalenderjahr 2023 kommt es aus heutiger Sicht zu keinen gesetzlichen Änderungen bei der Altersteilzeit.

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      Bezugsumwandlung im Zusammenhang mit Jobrädern

      Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 504/2022, kundgemacht am 30.12.2022) wird die Bezugsumwandlung bei emissionsfreien Fahrzeugen nun ausdrücklich aus abgabenrechtlicher Sicht geregelt. In der Praxis sind Bezugsumwandlungen vor allem bei Fahrrädern und Elektrofahrrädern (E-Bikes) beliebt („Jobräder“), die Regeln gelten aber in gleicher Weise auch für Elektroautos.

      Grundsätze der neuen Sachbezugswerteverordnung:

      Die Sachbezugswerteverordnung enthält im § 4 Abs. 1 Z. 3 (für CO2-freie Kraftfahrzeuge, z.B. E-Autos) und im § 4b (für Fahrräder und CO2-freie Krafträder, z.B. E-Bikes) übereinstimmend folgende Regelung:

      ==> „Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger [Fahrräder, Krafträder, Kraftfahrzeuge] im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.“

       

      Daraus sind nach Ansicht der Behörden die folgenden für die Praxis wichtigen Grundsätze abzuleiten:

      • Die Zurverfügungstellung von emissionsfreien Fahrzeugen gegen eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers führt nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt), wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Bruttobezüge reduziert werden. Ein bloßer Nettoabzug reicht nicht.
      • Durch die Vereinbarung einer Reduktion des Bruttoentgelts darf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten werden.
      • Ob die Vereinbarung befristet oder unbefristet erfolgt, spielt hingegen keine Rolle.
      • Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) akzeptiert – als Reaktion auf die neue Sachbezugswerteverordnung – neuerdings die Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung (und daran anknüpfend in der betrieblichen Vorsorge) unter der Voraussetzung, dass die Vereinbarung der Bruttoreduktion auch auf „Folgeansprüche“ durchschlägt (z.B. Sonderzahlungen, Basis für Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen etc.). Die Finanzverwaltung verlangt diese Folgewirkungen (für die Befreiung von Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt) nicht.

      Kritische Anmerkung: Die von der ÖGK geforderte „allseits wirkende“ Bruttoreduktion („ohne Wenn und Aber“ für alle Folgeansprüche) ist für den Arbeitnehmer unattraktiv, da ihm zahlreiche finanzielle Nachteile entstehen (z.B. reduzierte Sonderzahlungen, niedrigere Überstundenbasis etc.). Daher erscheint fraglich, ob diese Variante in der Praxis großen Zuspruch erhalten wird.

      Im Sinne einer fairen und für alle Beteiligten sinnvollen Lösung erscheint es sachgerechter, mit dem Arbeitnehmer die Berechnung sämtlicher Folgeanspräche auf Basis des ungekürzten Bruttogehalts zu vereinbaren. Der damit verbundene Verzicht auf die Ersparnis bei den SV-Beiträgen (und BV-Beiträgen) erscheint demgegenüber „verkraftbar“. Aus diesem Grund ist eher zu erwarten, dass die „Bruttoreduktion mit ungekürzter Gewährung von Folgeansprüchen“ die in der Praxis gängigste Variante sein wird.

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      Formulierungsbeispiel (die dem Arbeitnehmer per Bezugsumwandlung angelastete Leasingrate wird in diesem Beispiel mit € 100,00 angenommen):

      „Es wird vereinbart, dass sich für die Zeit der Zurverfügungstellung des E-Fahrzeugs das Bruttogehalt von derzeit € 3.000,00 auf € 2.900,00 reduziert. Alle vom Gehalt abgeleiteten arbeitsrechtlichen Ansprüche (insbesondere Sonderzahlungen, Überstunden, kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen etc.) werden allerdings weiterhin auf Basis des jeweils ungekürzten Gehalts berechnet.“

      Wie erwähnt, ist eine solche Zusatzklausel (Zusicherung bezüglich abgeleiteter Folgeansprüche) für die Anerkennung der Bezugsumwandlung (Reduktion der Bemessungsgrundlagen) in der Lohnsteuer und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) unschädlich. Im Bereich der Sozialversicherung (und in der betrieblichen Vorsorge) führt eine solche Klausel hingegen zur Beibehaltung der vollen Pflichtigkeit.

      Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

      Die dargestellten Grundsätze gelten jedenfalls ab 31.12.2022 (Tag nach der Kundmachung der Änderung zur Sachbezugswerteverordnung im BGBl.) für neue Jobrad- und E-Auto-Überlassungen. Sie sind aber ab diesem Zeitpunkt wohl auch für laufende Fälle anzuwenden, weshalb im Einzelfall zur rechtlichen Absicherung eine Anpassung der bestehenden Vereinbarungen empfehlenswert sein kann (z.B. besonders dann, wenn bisher lediglich Nettoabzüge ohne Bruttokürzungen erfolgten).

      Bezüglich vergangener Zeiträume laufen derzeit noch Abklärungsgespräche (zwischen Interessensvertretungen und Behörden), ob und inwieweit bei Lohnabgabenprüfungen das Risiko von Abgabennachforderungen für die Jahre vor 2023 besteht. Manche Lohnabgabenprüfer vertreten die Ansicht, dass die geänderte Sachbezugswerteverordnung als bloße „Klarstellung“ der Rechtslage zu deuten sei und dass daher die Nichtanerkennung bloßer Nettoabzüge auch für die Vergangenheit anzuwenden sei. Es bleibt zu hoffen, dass es diesbezüglich zu einer „friedensstiftenden“ und praktisch sinnvollen Verhandlungslösung kommen wird.

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        Wiener Dienstgeberabgabe-Erklärung verpflichtend in elektronischer Form

        Durch eine Änderung zum Wiener Dienstgeberabgabegesetz (WDGAG) wurde im § 6 Abs. 2 WDGAG u.a. der folgende Passus eingefügt: „Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar“ (Wr. LGBl. Nr. 47/2022, ausgegeben am 04.11.2022).

        Auf unsere Anfrage bei der Buchhaltungsabteilung 33 der Stadt Wien haben wir zusammengefasst folgenden Auskünfte erhalten:

        • Die Einbringung der Dienstgeberabgabeerklärung ist ab 01.01.2023 verpflichtend über das Online-Formular einzubringen. Eine Anpassung auf der Informationsseite der Stadt Wien wurde bereits vorgenommen (Anmerkung: Auf dieser Seite war bezüglich elektronischer DGA-Erklärung bisher von „kann“ die Rede, dies wurde nunmehr dahingehend abgeändert, dass die Dienstgeberabgabe-Erklärung elektronisch durchgeführt werden „muss“).
        • Ab Februar 2023 wird ein neues modernisiertes Onlineformular zur Verfügung stehen.
        • Eine Schnittstellenlösung ist in Vorbereitung, allerdings ist dies aufgrund der Vorlaufzeiten auf Sender– und Empfängerseite erst für 2024 geplant.
        • In Ausnahmefällen bzw. aus Kulanzgründen akzeptiert die Stadt Wien von Großkund*innen, wie z.B. Steuerberatungen für den Erklärungszeitraum 2022 auch Erklärungen in PDF-Form, die an die Mail-Adresse kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at zu senden sind. Bei der Übermittlung von PDF-Dateien wird je Klient*in eine eigene PDF-Datei benötigt, um eine automatische Erzeugung der Buchungen zu ermöglichen und fehlerhafte Zuordnungen zu vermeiden.

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