Bezugsumwandlung bei Jobrad & E-Auto: Anerkennung in der Sozialversicherung auch ohne Reduktion von Folgeentgelten
Entgegen den bisherigen Informationen scheint bei den Behörden nun doch eine einheitliche Sichtweise zur Bezugsumwandlung bei Jobrädern und E-Autos einzukehren:
Die ursprünglich kommunizierte Zusatzvoraussetzung, dass für die SV-rechtliche Anerkennung der Bezugsumwandlung – neben dem laufenden Bruttobezug – auch sämtliche Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden etc.) reduziert werden müssen, wird von der ÖGK nun doch nicht verlangt. Dies lässt sich aus ÖGK-Auskünften zu Einzelanfragen schließen.
Somit gibt es in diesem Punkt zwei Gestaltungsmöglichkeiten (abhängig von der Formulierung der jeweiligen Vereinbarung):
- Es werden nur die laufenden Bruttobezüge (Gehalt/Lohn) reduziert, Folgeentgelte werden weiterhin von der ungekürzten Basis gerechnet. Wie erwähnt, wird dies nunmehr auch von der ÖGK anerkannt und nicht mehr als missbräuchliche Gestaltung gewertet. Die laufenden Bemessungsgrundlagen für alle Lohnabgaben sinken um den Bruttoreduktionsbetrag.
- Es werden sämtliche Entgelte reduziert, d.h. auch Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden) werden nur noch vom gekürzten Gehalt/Lohn gerechnet. Somit sinken hier natürlich die lohnabgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bei all diesen Bezügen. Diese Variante ist aus Arbeitnehmersicht aufgrund der möglichen Folgenachteile („Kollateralschäden“) riskant.
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