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Gesetzliche Änderungen Februar 2023

Aktuelle gesetzliche Regelungen: Februar 2023

Stand Februar 2023

Als besonderen Service stellen wir in unserem Blog immer wieder eine Übersicht an aktuellen gesetzlichen Regelungen zusammen: monatlich, kompakt und übersichtlich zusammengefasst. Lesen hier den Stand Februar 2023:

Themenübersicht:

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    HinweisgeberInnenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt erschienen

    Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist am 24.02.2023 im Bundesgesetzblatt erschienen und damit am 25.02.2023 formal in Kraft getreten. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistleblowing-Richtlinie).

    Whistleblower werden im Gesetz als „Hinweisgeber/innen“ bezeichnet. Als solche gelten Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen, Umweltgefährdungen erlangen und diese Informationen weitergeben. Sie sind in der Praxis mitunter dem Risiko von Anfeindungen und Repressalien am Arbeitsplatz ausgesetzt. Aus diesem Grund geht es im HinweisgeberInnenschutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweisgeber/innen vor arbeitsrechtlichen Benachteiligungen.

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    Beachte: Vergeltungsmaßnahmen (z.B. Kündigungen, Verwarnungen, Versetzungen etc.), die gegen Hinweisgeber/innen als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechtsunwirksam (§ 20 HSchG). Das Behindern von Hinweisgeber/innen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen ist gemäß § 24 HSchG mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht (bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 40.000,00).

    Das HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht außerdem vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern künftig verpflichtet sind, ein internes Meldesystem (z.B. „Whistleblowing-Hotline“) einzurichten (§ 11 und § 13 HSchG), wobei je nach Unternehmensgröße (Arbeitnehmeranzahl) folgender Zeitplan gilt (§ 28 HSchG):

    • Bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 50 und 249 muss die Einrichtung des Meldesystems spätestens bis 17. Dezember 2023 erfolgen.
    • Bei einer Arbeitnehmerzahl ab 250 muss (aufgrund einer sechsmonatigen Übergangsfrist) die Einrichtung des Meldesystems bis spätestens 25. August 2023 erfolgen.

    Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (z.B. LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) sind vom HinweisgeberInnenschutzgesetz zwar nicht umfasst, können aber natürlich vom Unternehmen freiwillig in das „Whistleblowing-System“ einbezogen werden.

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      Bezugsumwandlung bei Jobrad & E-Auto: Anerkennung in der Sozialversicherung auch ohne Reduktion von Folgeentgelten

      Entgegen den bisherigen Informationen scheint bei den Behörden nun doch eine einheitliche Sichtweise zur Bezugsumwandlung bei Jobrädern und E-Autos einzukehren:

      Die ursprünglich kommunizierte Zusatzvoraussetzung, dass für die SV-rechtliche Anerkennung der Bezugsumwandlung – neben dem laufenden Bruttobezug – auch sämtliche Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden etc.) reduziert werden müssen, wird von der ÖGK nun doch nicht verlangt. Dies lässt sich aus ÖGK-Auskünften zu Einzelanfragen schließen.

      Somit gibt es in diesem Punkt zwei Gestaltungsmöglichkeiten (abhängig von der Formulierung der jeweiligen Vereinbarung):

      1. Es werden nur die laufenden Bruttobezüge (Gehalt/Lohn) reduziert, Folgeentgelte werden weiterhin von der ungekürzten Basis gerechnet. Wie erwähnt, wird dies nunmehr auch von der ÖGK anerkannt und nicht mehr als missbräuchliche Gestaltung gewertet. Die laufenden Bemessungsgrundlagen für alle Lohnabgaben sinken um den Bruttoreduktionsbetrag.
      2. Es werden sämtliche Entgelte reduziert, d.h. auch Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden) werden nur noch vom gekürzten Gehalt/Lohn gerechnet. Somit sinken hier natürlich die lohnabgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bei all diesen Bezügen. Diese Variante ist aus Arbeitnehmersicht aufgrund der möglichen Folgenachteile („Kollateralschäden“) riskant.

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        Neuer Clearingfall: Rückverrechnung von Beiträgen

        Die ÖGK hat in einer Aussendung kürzlich auf einen neuen Clearingfall aufmerksam gemacht: Wird seitens der Personalverrechnung eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) betraglich „nach unten“ korrigiert (Storno und Neumeldung), wobei die ursprüngliche mBGM bereits bei Bemessung einer SV-Leistung (z.B. Pension oder Arbeitslosengeld) berücksichtigt worden ist, wirft das elektronische Clearingsystem neuerdings folgenden Hinweistext aus:

        „Der Beitrag zur [jeweiliger Versicherungszweig] in Höhe von [Betrag] kann nicht rückverrechnet werden, da bereits eine Leistung gemäß § 69 Abs. 2 ASVG erbracht wurde. Dieser Beitrag ist als „Ausbuchung § 69“ am Beitragskonto ersichtlich.“ (ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2023).

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        Das bedeutet: Der Clearingfall dient lediglich als Hinweis, dass der angeführte Betrag am Beitragskonto ausgebucht wurde und somit den Saldo verändert. Das Storno der mBGM sowie die in diesem Zuge verarbeitete korrekte mBGM werden ungeachtet dessen vollständig verarbeitet. Die Rückverrechnung des entsprechenden SV-Beitrages wird aber verweigert und vom System ausgebucht, woraus sich am Beitragskonto ein Rückstand ergibt.

        Ein in letzter Zeit mehrfach aufgetauchter Anwendungsfall aus der Praxis

        Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall des neuen Clearingfalles betrifft Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis wegen Pensionsantritts unterjährig beendet wird (z.B. mit 31. Oktober) und einige Monate davor (z.B. im Juni) den vollen Urlaubszuschuss erhalten hatten. Auch wenn nun in der Personalverrechnung bei DV-Ende der UZ-Überhang rückverrechnet wird (in der Praxis oft per Aufrollung), hat der volle Urlaubszuschuss womöglich bereits in die Pensionsbemessung Eingang gefunden. Laut der genannten Clearingmeldung können die zu viel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge daher gemäß § 69 ASVG nicht mehr rückerstattet werden. Es wäre aber nicht sachgerecht, dem schuldlosen (kollektivvertragskonform handelnden) Arbeitgeber die Rückverrechnung der zu viel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge zu streichen (abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Pension i.d.R. noch ohne anteilige Weihnachtsremuneration berechnet wurde und daher ohnehin nachbemessen werden muss).

        Praxistipp: Um in solchen Fällen den Verlust der zu viel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten:

        1. Anstelle einer Aufrollung (z.B. des Monats Juni) kann der UZ-Überhang mit einem Minusbetrag in der Abrechnung des Austrittsmonats ausgewiesen und mit der offenen Weihnachtsremuneration „saldiert“ werden. Diese Vorgehensweise wäre rechtlich gesehen eigentlich sogar „richtiger“ als die in der Praxis weitverbreitete Aufrollung des ursprünglichen UZ-Monats. Denn der Urlaubszuschuss stand zum Fälligkeitszeitpunkt in voller Höhe zu und wird erst durch den unterjährigen Austritt auf das aliquote Ausmaß reduziert (wenn aber keine verrechenbare WR zur Verfügung steht – z.B. laut mancher Arbeiterkollektivverträge bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung – verbleibt letztlich ohnehin nur die Aufrollungsvariante).
        2. Es erfolgt eine „manuelle“ Abklärung mit der ÖGK, um die Ausbuchung wieder rückgängig zu machen. Der ÖGK-Newsletter enthält eine diesbezügliche Anmerkung, dass es sich hier um eine Sondersituation handelt, in der die automatisierte Prüfung des Clearingsystems an ihre Grenzen stößt.

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