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Durch den Arbeitgeber angebotene Ausbildungen

Durch den Arbeitgeber angebotene Ausbildungen

Die Arbeitswelt erlebt gerade einen Wandel und es wird immer schwerer Mitarbeiter zu gewinnen, vor allem aber auch diese langfristig zu halten. Arbeitgeber sollten sich laufend Benefits überlegen, die sie den Mitarbeitern anbieten könnten, um deren Verbleib im Unternehmen zu sichern.

Das Angebot von Aus- bzw. Weiterbildungen ist in diesem Zusammenhang eine Erfolg bringende Methode, von der auch die Dienstgeber profitieren können. Hier erfahren Sie welche Möglichkeiten Sie als Dienstgeber haben und worauf Sie dabei achten sollten.

Ein Unternehmen kann Mitarbeitern, entweder interne als auch externe, Ausbildungen anbieten und die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter nach erfolgreich absolvierter Ausbildung bleibt und die neu gewonnenen Fähigkeiten auch im Unternehmen einsetzt, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückerstattung (gem. § 2d AVRAG).
Darin kann die Übernehme von Ausbildungskosten seitens des Arbeitgebers vereinbart werden, unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer bis zu 4 Jahre nach vollendeter Ausbildung an das Unternehmen bindet. Bei besonders speziellen und kostenaufwendigen Ausbildungen, kann sogar eine Bindungsdauer von bis zu 8 Jahren vereinbart werden.
 

    Mit dieser Vereinbarung stimmt der Dienstnehmer einer Rückzahlungsverpflichtung zu, für den Fall, dass das Dienstverhältnis innerhalb der Bindungsfrist mit einer der folgenden Austrittsarten aufgelöst wird:

    Einvernehmliche Auflösung; Dienstnehmer Kündigung; unberechtigter vorzeitiger Austritt; berechtigte Entlassung.
    Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich aliquot mit jedem, ab dem Ausbildungsende, zurückgelegten Monat.
    Die Vereinbarung muss jedenfalls vor dem Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden, ansonsten ist die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers ungültig. Außerdem muss die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten in der Vereinbarung festgehalten werden, die Vereinbarung eines pauschalen Betrages ist rechtunwirksam.
    Besondere Vorsicht gilt bei vom Arbeitgeber angeordneten Ausbildungen. Ein kürzlich gefälltes EUGH-Urteil besagt nämlich, dass solche angeordneten Ausbildungen als Arbeitszeit zu werten sind, auch wenn sich der Mitarbeiter außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts befindet und auch nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht. Dies könnte zu Überstunden führen und unter Umständen auch zur Verletzung der gesetzlich festgesetzten Höchstarbeitszeitgrenzen. Daher sollten Unternehmen von solchen Anordnungen zu Ausbildungen absehen.