Bezugsumwandlung bei E-Bikes und Elektroautos
Die amtlichen Informationen rund um die Bezugsumwandlung bei E-Fahrrädern und E-Kraftfahrzeugen sind nach wie vor chaotisch und widersprüchlich. Der aktuelle Stand lässt sich im Überblick folgendermaßen zusammenfassen:
Das BMF scheint eine Bezugsumwandlung für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) nur noch dann anzuerkennen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Änderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) erfolgt, mit der der bisherige Bruttobezug reduziert wird. Dementsprechend soll laut einem Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 die Randzahl 206 der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt ergänzt werden:
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„Eine Gehaltsumwandlung ist nur durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommenen Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung [Elektro-]Fahrrad) steuerlich anzuerkennen.“ |
Im Einklang damit sieht der Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sowohl für Elektrofahrräder als auch für Elektrokraftfahrzeuge die Einfügung des folgenden Textpassus vor:
==> | „Ein Sachbezugswert von Null ist auch … im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.“ |
Um die neue Sichtweise des BMF zu verdeutlichen, siehe das nachfolgende kurze Zahlenbeispiel.
Beispiel: Bisheriges Bruttomonatsgehalt € 4.000,00; für die Zurverfügungstellung eines E-Bikes wird mit dem Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung in Höhe von € 60,00 (z.B. anhand der Leasingrate oder der monatlichen „Abschreibung“) vereinbart. Welches Gehalt scheint nun in der Gehaltsverrechnung auf? |
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Lösung: Am Lohnkonto und am Gehaltsabrechnungsbeleg wird das Bruttogehalt nach der Bezugsumwandlung in reduzierter Höhe von € 3.940,00 ausgewiesen. Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der neue Gehaltsbetrag in der Folge als Basis für Sonderzahlungen, Mehrstunden, Überstunden, KV-Erhöhungen etc. heranzuziehen. |
Kritische Anmerkung: Das vorstehende Beispiel zeigt ein großes Problem der neuen BMF-Ansicht auf: Dem Arbeitnehmer drohen durch die Kürzung des Bruttogehalts Nachteile bei gehaltsabhängigen Ansprüchen, was die Attraktivität des Umwandlungsmodells aus Arbeitnehmersicht massiv beeinträchtigt. Um dies abzufedern bzw. die „Folgeschäden“ zu vermeiden, könnte mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart werden, dass Sonderzahlungen, Mehrstunden, Überstunden, KV-Erhöhungen etc. weiterhin von der ungekürzten Basis berechnet werden.
Ob und wie die Österreichische Gesundheitskasse im Bereich der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu) reagieren wird, ist seit Monaten Gegenstand von intensiven Verhandlungen. Bisher hat die ÖGK die Beitragsfreiheit von Bezugsumwandlungen unabhängig von der Art der Ausgestaltung abgelehnt (also i.d.R. auch bei vereinbarter Reduktion des Bruttobezugs, d.h. diesfalls müsste die SV- und BV-Pflicht des Reduktionsbetrages durch eine Sachbezugslohnart erfolgen). Neben der offiziellen Ansicht sehen einzelne Vertreter der ÖGK die Sache etwas großzügiger und bejahen unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragsbefreiung. Derzeit wird hinter den Kulissen um eine Einigung gerungen. Da viele Betriebe die entsprechenden Informationen schon längst benötigen, bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Akteure bei den Behörden endlich „in die Gänge kommen“.
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