Wenn Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen ins Ausland reisen, muss gegenüber den ausländischen Behörden der Nachweis erbracht werden, dass in Österreich Versicherungsschutz besteht. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich unter anderem in der Verordnung (EG) 883/2004, die seit dem Jahr 2010 im EU/EWR Raum und der Schweiz Gültigkeit hat. Als Nachweis für den Versicherungsschutz gilt die A1 Bescheinigung, in der ersichtlich ist welche nationalen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind.
Was in vielen Unternehmen nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass in der Verordnung kein Unterschied gemacht wird zwischen Entsendungen und Dienstreisen. Es ist in den gesetzlichen Bestimmungen auch keine zeitliche Bagatellgrenze vorgesehen. Das bedeutet, dass selbst für kurze dienstliche Besprechung, sowie für Seminare und Konferenzen, die im EU/EWR Raum sowie in der Schweiz stattfinden, vom Arbeitnehmer eine A1 Bescheinigung mitzuführen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Selbständige.
In der Vergangenheit wurde das Mitführen des Dokuments nur mäßig kontrolliert. Mittlerweile wird jedoch in vielen europäischen Ländern die fehlende A1 Bescheinigung mit Sanktionen und hohen Bußgeldern bestraft.
Ausgestellt wird die A1 Bescheinigung vom zuständigen Krankenversicherungsträger. Wurden diese Bescheinigungen in der Vergangenheit in Papierform beantragt und auf dem Postweg dem Antragsteller übermittelt, so soll zukünftig nur noch die elektronische Beantragung über ELDA Online möglich sein. Für die Unternehmen stellt der mit der Beantragung verbundene Verwaltungsaufwand - ob in Papierform oder auf elektronischem Weg - eine große zeitliche und organisatorische Herausforderung dar.
Auch wenn die Europäische Kommission bereits verkündet hat, dass die EU-Rechtsetzungsorgane eine Überarbeitung der Verordnung (EG) 883/2004 anstreben, lautet die klare Empfehlung, bis auf Weiteres auch für kurze Dienstreisen ins EU-Ausland A1 Bescheinigungen zu beantragen.