Anfang Mai 2019 wurde ein Begutachtungsentwurf für die geplante Steuerreform 2020 verlautbart, der unter anderem wesentliche Änderungen des Messverfahrens bei der Sachbezugswerteverordnung beinhaltet.
Für Kraftfahrzeuge, welche bis 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden, ist weiterhin die bestehende Sachbezugsbewertung (NEFZ-Messverfahren) anzuwenden. Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen besteht durch die geplante Gesetzesänderung kein Handlungsbedarf!
Für Kraftfahrzeuge, welche ab dem 01.01.2020 zugelassen werden, wird ein neues Messerverfahren (WLTP-Messverfahren) zur Anwendung kommen. Aufgrund des neuen Messverfahrens ergeben sich höhere CO₂-Emissionswerte. Damit es zu keiner höheren Steuerbelastung kommt werden die Grenzwerte zur Errechnung des Sachbezuges ab dem Kalenderjahr 2020 angepasst. Diese werden zukünftig, auch wie bei der derzeitig geltenden Methode, jedes Kalenderjahr um 3 Gramm gesenkt.
Die CO₂ -Werte für erstzugelassene KFZ ab dem 01.01.2020 werden wie folgt lauten:
Jahr der Erstzulassung | Maximale CO₂ -Emissionswerte |
2020 | 141 Gramm pro Kilometer |
2021 | 138 Gramm pro Kilometer |
2022 | 135 Gramm pro Kilometer |
2023 | 132 Gramm pro Kilometer |
2024 | 129 Gramm pro Kilometer |
ab 2025 | 126 Gramm pro Kilometer |
Zum Vergleich, die Grenzwerte nach der NEFZ-Methode (derzeit gültiges Verfahren):
Jahr der Erstzulassung | Maximale CO₂ -Emissionswerte |
2016 oder davor | 130 Gramm pro Kilometer |
2017 | 127 Gramm pro Kilometer |
2018 | 124 Gramm pro Kilometer |
2019 | 121 Gramm pro Kilometer |
2020 und später* | 118 Gramm pro Kilometer |
*gilt nur für auslaufende Serien (diese Information findet sich im Typenschein)
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ab dem 01.01.2020 soll der Zeitpunkt der Erstzulassung für die Heranziehung des Messverfahrens maßgeblich sein.
Neu geregelt soll auch die Frage werden, welche Kraftfahrzeuge von der Sachbezugswerteverordnung im Einzelnen betroffen sind. Der Gesetzgeber verweist hier auf Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967. Daher fallen künftig auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds und Quads, sofern diese einen höheren CO₂-Ausstoß als 0 Gramm/Kilometer aufweisen, darunter.
Neue Berechnungsgrundlage von Vorführwägen
Auch bei der Zurverfügungstellung von Vorführkraftfahrzeugen ist eine Änderung geplant. Wenn ein KFZ-Händler bis 31.12.2019 ein erstzugelassenes KFZ (Vorführwagen) an einen Dienstnehmer für dessen Privatnutzung überlässt, ist zu den Anschaffungskosten (inkl. Sonderausstattung) die Umsatzsteuer zu addieren und der sich darauf ergebende Betrag um 20% zu erhöhen. Dies bildet den Ausgangswert für die Berechnung des Sachbezuges.
Bei Vorführwägen mit einer Erstzulassung ab 2020 ist künftig zum Anschaffungswert (inkl. Sonderausstattung) die Umsatzsteuer und auch die Normverbrauchsabgabe (NoVa) zu addieren und der Endbetrag um 15% zu erhöhen. Das Ergebnis ist die Basis für die Berechnung des Sachbezuges.
Wichtig zu erwähnen ist, dass bei der Errechnung des Sachbezugswertes weiterhin die derzeit gültigen Prozentsätze gemäß den Lohnsteuerrichtlinien gelten. Diese betragen bei einem vollen Sachbezug 1,5% bzw. 2% oder bei einem halben Sachbezug 0,5% bzw. 0,75% je nach Höhe des CO₂-Ausstoßes.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob bis zum Beschluss der Steuerreform noch Änderungen/Anpassungen des Entwurfes von Seiten der Regierung vorgenommen werden.