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Die Auswirkungen des neuen Kontroll-Jahressechstels

Das Steuerreformgesetz 2020 sieht eine Kontrollberechnung vor, die sicherstellen soll, dass die begünstigte Besteuerung für sonstige Bezüge nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge beträgt. Diese Jahressechstel-Kontrolle hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr zu erfolgen und kann in bestimmten Fällen zu einer Nachversteuerung jener Sonderzahlungen führen, die während des Jahres begünstigt mit 6% versteuert worden sind.

Mit dieser neuen Jahressechstel-Aufrollung wollte der Gesetzgeber eigentlich jene steuerlichen Gestaltungen verhindern, bei denen das Jahressechstel in der ersten Jahreshälfte stark in die Höhe getrieben und durch das zeitliche Vorziehen der Sonderzahlungen bewusst ausgenützt wird.

Von der Nachversteuerung sind jedoch auch zahlreiche andere Anwendungsfälle betroffen, bei denen keine steuerliche Optimierung angedacht war, wie beispielsweise

  • lange Krankenstände mit Entgeltreduktion (hier kann sich am Jahresende unter Umständen sogar eine Überzahlung ergeben)
  • unbezahlte Urlaube, Pflege- bzw. Bildungskarenzen und sonstige ruhenden Dienstverhältnisse in der 2. Jahreshälfte (mit Ausnahme von Wochenhilfe, Papamonat und gesetzlicher Elternkarenz)
  • Austritte während des Jahres nach Erhalt des vollen Urlaubszuschusses oder sonstiger Sonderzahlungen (z. B. Jahresbonus, Jubiläumsgeld,…)
  • Auszahlung von Sonderzahlungen und anschließender Entgeltreduktion (z.B. aufgrund Verringerung der Arbeitszeit) in der 2. Jahreshälfte
  • Wegfall von variablen Bezugsbestandteilen, die ein niedrigeres Jahressechstel im Dezember zur Folge haben (sofern dieses bei der Auszahlung von Sonderzahlungen bereits verbraucht wurde)

Die Anwendung dieses Kontrollsechstels erfolgt in der Regel

  • im letzten Monat des Jahres (= Dezember)
  • im Austrittsmonat bei einem unterjährigen Austritt
  • im letzten Monat mit Entgeltanspruch (bei ruhenden Dienstverhältnissen)

Da die Funktionsweise der Jahressechstelberechnung für Arbeitnehmer nur schwer nachvollziehbar ist, werden Personalverantwortliche künftig noch häufiger mit Mitarbeiteranfragen konfrontiert werden. Zur Vermeidung oder Reduktion des damit verbundenen Erklärungsaufwandes empfehlen wir, die betroffenen Mitarbeiter mittels eines standardisierten Infoschreibens über den Sachverhalt aufzuklären.