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Feiertagsarbeitsentgelt

BFG-Entscheidung: Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG

Mit der Aussage „Das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz entsprechende Entgelt, ist kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG“ brachte das Bundesfinanzgericht am 19.12.2024 einen Stein ins Rollen.

Das Bundesministerium für Finanzen schließt sich dieser Rechtsmeinung an und wird diese Entscheidung mit 19. Dezember 2024 umsetzen.

    Zur BFG-Entscheidung

    Aus derzeitiger Sicht spricht nichts dafür, dass die Entscheidung des BFG durch das Höchstgericht, in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof, überprüft und gegebenenfalls anders ausgelegt wird, da eine ordentliche Revision auf Grund der eindeutigen Rechtslage nicht zugelassen wurde.

    Auf Grund unterschiedlicher Rechtsansichten war die abgabenbegünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelt, gem. § 68 Abs. 1 EStG, bereits seit längerer Zeit strittig, wurde aber im Zuge der Abgabenprüfung (GPLB) toleriert.

    Es empfiehlt sich daher im Hinblick auf die Entscheidung und der damit verbundenen Rechtsansicht des BMF, das Feiertagsarbeitsentgelt, d. h. das Entgelt für die am Feiertag geleistete Arbeit, nicht mehr nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei zu belassen.

      Felix Reisacher

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