Mit der Aussage „Das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz entsprechende Entgelt, ist kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG“ brachte das Bundesfinanzgericht am 19.12.2024 einen Stein ins Rollen.
Das Bundesministerium für Finanzen schließt sich dieser Rechtsmeinung an und wird diese Entscheidung mit 19. Dezember 2024 umsetzen.