Hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz im Inland, dann ist er in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass nur dann in Österreich Steuerpflicht besteht, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird oder eine Verwertung der Einkünfte im Inland vorliegt. Somit gilt für jene Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter in der österreichischen Betriebsstätte tätig wird, eine Steuerpflicht im Inland. Für die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage hingegen verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat, sofern sich aus einem länderspezifischen Abkommen keine anderslautende Beurteilung ergibt.
Was die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht betrifft, gilt innerhalb der EU das Prinzip der Einmalversicherung. Hier kommt bei einer Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten die Verordnung (EG) 883/2004 zur Anwendung, die besagt, dass der Mitarbeiter dann in seinem EU-Wohnsitzstaat zu versichern ist, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit (mindestens 25%) ausübt. Ob es sich hierbei um Tätigkeiten im Homeoffice oder um einen Nebenjob handelt ist unerheblich. In diesem Fall muss der österreichische Arbeitgeber den Mitarbeiter im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters versichern und die Beitragsabfuhr nach den jeweiligen Rechtsvorschriften durchführen. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen gilt derzeit noch die bis 31.12.2021 verlängerte Ausnahmeregelung, dass grenzüberschreitendes Homeoffice zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit führt. Dies hat allerdings dann keine Gültigkeit, wenn diese Arbeitstage auch ohne Coronavirus im Home-Office verbracht worden wären (beispielsweise, weil der Grenzgänger bereits laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig ist).
Auch auf die verschiedenen Lohnnebenkostenpflichten (DB, DZ, KommSt, MVK-Beiträge) kann die grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit – im Einzelfall zu beurteilende – Auswirkungen haben.